(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat daraufhin eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
(4) Die Landesregierung hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 3 Abs. 10 und 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
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