Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das von der Landesregierung gemäß § 9 ROG 2009 erstellte Landesentwicklungsprogramm wird für verbindlich erklärt.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm gilt für das gesamte Land.
(3) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, bei allen Bezirkshauptmannschaften und allen Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
§ 2 § 2
(1) Das Landesentwicklungsprogramm enthält Grundsätze und Leitlinien für die Landesentwicklung zu folgenden Bereichen:
1. Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung – Leitbilder wünschenswerter Landesentwicklung
2. Regionale Partnerschaften
2.1 Gliederung des Landes in Regionalverbände (Planungsregionen)
2.2 Grenzüberschreitende Kooperationsräume
2.3 LEP-Umsetzungspartnerschaften
3. Strukturmodell des Landes Salzburg
3.1 Salzburger Zentralraum
3.2 Inneralpiner Gebirgsraum
4. Grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile
4.1 Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung
4.1.1 Für das gesamte Land
4.1.2 Für Raumtypen
4.1.3 Grenzüberschreitende Raumplanung (unverbindlich)
4.2 Zur Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung
4.2.1 Für das gesamte Land
4.2.2 Grenzüberschreitende Raumplanung (unverbindlich)
4.3 Freiraumentwicklung
4.3.1 Für das gesamte Land
4.4 Siedlungsentwicklung
4.4.1 Für das gesamte Land
4.4.2 Für Raumtypen
4.4.3 Grenzüberschreitende Raumplanung (unverbindlich)
4.5 Stadt- und Ortskernentwicklung
4.5.1 Für das gesamte Land
5. Handlungsanleitungen für Regionalverbände
5.1 Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Abschätzung des Bedarfs an Wohnungen
5.2 Ausweisung, Sicherung und Entwicklung von Freihaltezonen Arbeiten
6. Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitliche und abgestimmter Planungen (unverbindlich)
6.1 Siedlungskategorisierung
6.2 Hauptsiedlungsbereich
6.3 Indikatorenset zur Feststellung der Vereinbarkeit von Zweitwohnungsgebieten mit überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen
6.4 Planungsrichtwerte Immissionsschutz
6.5 LEP-Umsetzungspartnerschaft
6.6 Grünraum- und Wanderkorridore
6.7 Ruhezonen
6.8 Naturlandschaften
6.8.1 Definition
6.8.2 Charakteristika
6.8.3 Kriterien
6.9 Solar-/Photovoltaikanlagen
6.9.1 Kriterienkatalog
6.10 Windenergie
7. Qualitätsziele und Indikatoren
8. Begriffsbestimmungen
Anhang 1. Vorrangzonen für Windenergie
Anhang 2: Freihaltezonen-Arbeiten
Anhang 3: Übernahme bestehender Sachprogramme
(2) Im Einzelnen ergeben sich die verbindlichen Festlegungen aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche kenntlich gemacht.
§ 3 § 3
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms gesetzt werden.
(2) Die verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms sind weiter zu beachten:
1. bei der Ausarbeitung von Regionalprogrammen und Regionalen Entwicklungskonzepten durch die Regionalverbände;
2. in der örtlichen Raumplanung der Gemeinde, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Flächenwidmungspläne.
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003, LGBl Nr 94/2003, zur Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms;
2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1998, LGBl Nr 90/1998 , mit der das Sachprogramm für die Errichtung von Golfanlagen im Bundesland Salzburg verbindlich erklärt wird;
3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, LGBl Nr 49/2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird;
4. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2009, LGBl Nr 13/2009, mit der das Sachprogramm „Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum“ für verbindlich erklärt wird;
5. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 2021, LGBl Nr 22/2021, mit der das Sachprogramm „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ verbindlich erklärt wird.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm ist drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung der darin getroffenen Festlegungen zu überprüfen. Dabei sind die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und der Salzburger Gemeindeverband einzubeziehen.