(1) Das von der Landesregierung gemäß § 9 ROG 2009 erstellte Landesentwicklungsprogramm wird für verbindlich erklärt.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm gilt für das gesamte Land.
(3) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, bei allen Bezirkshauptmannschaften und allen Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise