(1) Das Landesentwicklungsprogramm enthält Grundsätze und Leitlinien für die Landesentwicklung zu folgenden Bereichen:
1. Grundsätze und Leitlinien der Landesentwicklung – Leitbilder wünschenswerter Landesentwicklung
2. Regionale Partnerschaften
2.1 Gliederung des Landes in Regionalverbände (Planungsregionen)
2.2 Grenzüberschreitende Kooperationsräume
2.3 LEP-Umsetzungspartnerschaften
3. Strukturmodell des Landes Salzburg
3.1 Salzburger Zentralraum
3.2 Inneralpiner Gebirgsraum
4. Grundsätzliche Aussagen für das gesamte Land oder Landesteile
4.1 Zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung
4.1.1 Für das gesamte Land
4.1.2 Für Raumtypen
4.1.3 Grenzüberschreitende Raumplanung (unverbindlich)
4.2 Zur Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung sowie zur angestrebten Energieversorgung
4.2.1 Für das gesamte Land
4.2.2 Grenzüberschreitende Raumplanung (unverbindlich)
4.3 Freiraumentwicklung
4.3.1 Für das gesamte Land
4.4 Siedlungsentwicklung
4.4.1 Für das gesamte Land
4.4.2 Für Raumtypen
4.4.3 Grenzüberschreitende Raumplanung (unverbindlich)
4.5 Stadt- und Ortskernentwicklung
4.5.1 Für das gesamte Land
5. Handlungsanleitungen für Regionalverbände
5.1 Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Abschätzung des Bedarfs an Wohnungen
5.2 Ausweisung, Sicherung und Entwicklung von Freihaltezonen Arbeiten
6. Planungsdeterminanten, -kriterien und -methoden zur Gewährleistung landesweit einheitliche und abgestimmter Planungen (unverbindlich)
6.1 Siedlungskategorisierung
6.2 Hauptsiedlungsbereich
6.3 Indikatorenset zur Feststellung der Vereinbarkeit von Zweitwohnungsgebieten mit überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen
6.4 Planungsrichtwerte Immissionsschutz
6.5 LEP-Umsetzungspartnerschaft
6.6 Grünraum- und Wanderkorridore
6.7 Ruhezonen
6.8 Naturlandschaften
6.8.1 Definition
6.8.2 Charakteristika
6.8.3 Kriterien
6.9 Solar-/Photovoltaikanlagen
6.9.1 Kriterienkatalog
6.10 Windenergie
7. Qualitätsziele und Indikatoren
8. Begriffsbestimmungen
Anhang 1. Vorrangzonen für Windenergie
Anhang 2: Freihaltezonen-Arbeiten
Anhang 3: Übernahme bestehender Sachprogramme
(2) Im Einzelnen ergeben sich die verbindlichen Festlegungen aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche kenntlich gemacht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise