(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003, LGBl Nr 94/2003, zur Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms;
2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1998, LGBl Nr 90/1998 , mit der das Sachprogramm für die Errichtung von Golfanlagen im Bundesland Salzburg verbindlich erklärt wird;
3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, LGBl Nr 49/2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird;
4. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2009, LGBl Nr 13/2009, mit der das Sachprogramm „Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum“ für verbindlich erklärt wird;
5. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 2021, LGBl Nr 22/2021, mit der das Sachprogramm „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ verbindlich erklärt wird.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm ist drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung der darin getroffenen Festlegungen zu überprüfen. Dabei sind die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und der Salzburger Gemeindeverband einzubeziehen.
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