(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms gesetzt werden.
(2) Die verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms sind weiter zu beachten:
1. bei der Ausarbeitung von Regionalprogrammen und Regionalen Entwicklungskonzepten durch die Regionalverbände;
2. in der örtlichen Raumplanung der Gemeinde, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Flächenwidmungspläne.
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