Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich und Arten der Sondergebühren
§ 1 § 1
(1) Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
§ 2 Einteilung der Sondergebühren in der Sonderklasse
§ 2 § 2
(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) zusammen.
(2) Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung. Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Instituts bestimmt. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.
(3) Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
§ 3 Höchstgrenzen des Arzthonorars in der Sonderklasse
§ 3 § 3
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes von Gemeindebediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
1. für die Vornahme operativer Eingriffe
a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten,
b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten,
c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten,
d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlungen bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten,
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 bestimmten Sätze;
3. für konservative Behandlungen entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 bestimmten Sätze;
4. für Leistungen in der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen bis zu 3½ Arzthonorar-Bemessungswerten.
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das gemäß § 2 Abs 2 bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärztinnen und Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs 5 SKAG).
§ 4 Anstaltsgebühr in der Sonderklasse
§ 4 § 4
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 bestimmten Beträge.
§ 5 Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 5 § 5
(1) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
2. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
§ 6 In- und Außerkrafttreten
§ 6 § 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.