(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 bestimmten Beträge.
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