Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
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