(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) zusammen.
(2) Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung. Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Instituts bestimmt. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.
(3) Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
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