(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes von Gemeindebediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
1. für die Vornahme operativer Eingriffe
a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten,
b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten,
c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten,
d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlungen bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten,
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 bestimmten Sätze;
3. für konservative Behandlungen entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 bestimmten Sätze;
4. für Leistungen in der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen bis zu 3½ Arzthonorar-Bemessungswerten.
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das gemäß § 2 Abs 2 bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärztinnen und Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs 5 SKAG).
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