LandesrechtSalzburgVerordnungenEinsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz

Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz

In Kraft seit 01. Januar 2021
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§ 1 Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel

§ 1 § 1

(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind:

1. 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) sowie einer allfällig erhaltenen Unterhaltszahlung oder eines Unterhaltsanspruches;

2. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug);

3. das aus dem Pflegegeld gewährte Taschengeld (§ 13 Bundespflegegeldgesetz);

4. Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen;

5. Schmerzengelder;

6. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

7. unbeschadet des § 2 erster Satz Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;

8. nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB zum Zweck des Teuerungsausgleichs oder zur Steigerung der Kaufkraft).

(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.

§ 2 Gewährung eines Geldbetrags zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse

§ 2 § 2

Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 3 Kundmachung

§ 3 § 3

Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 4 Inkrafttreten

§ 4 § 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 5 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 5 § 5

(1) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.