Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.
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