LandesrechtSalzburgVerordnungenEinsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz§ 1

§ 1Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel

In Kraft seit 01. Januar 2022
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(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind:

1. 20 % einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) sowie einer allfällig erhaltenen Unterhaltszahlung oder eines Unterhaltsanspruches;

2. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug);

3. das aus dem Pflegegeld gewährte Taschengeld (§ 13 Bundespflegegeldgesetz);

4. Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen;

5. Schmerzengelder;

6. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

7. unbeschadet des § 2 erster Satz Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;

8. nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB zum Zweck des Teuerungsausgleichs oder zur Steigerung der Kaufkraft).

(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.

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