§ 3 Kundmachung — Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz
Rückverweise
Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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