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Jagdkartenverordnung

In Kraft seit 07. April 2020
Up-to-date

§ 1 Jahresjagdkarte

§ 1 § 1

(1) Die Jahresjagdkarte besteht aus Kunststoff in beigen, grünen und roten Farbtönen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm aufzuweisen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.

(2) Auf der Vorderseite hat sie zu enthalten:

1. Bezeichnung als Salzburger Jahresjagdkarte bzw Ersichtlichmachung als Duplikat

2. Landeswappen

3. persönliche Daten des Jagdkarteninhabers:

a) Familienname

b) Vorname

c) Geburtsdatum

d) Hauptwohnsitz

e) optional: Zusatz „mit Falknerei“

f) Mitgliedsnummer

4. Lichtbild des Jagdkarteninhabers, das der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 209/2018, entspricht

5. Datum der Ausstellung der Jagdkarte

6. Unterschrift des Jagdkarteninhabers.

(3) Auf der Rückseite hat sie zu enthalten:

1. Logo und Kontaktdaten der Salzburger Jägerschaft

2. Hinweis auf den Landesjägermeister als ausstellendes Organ der Salzburger Jägerschaft und Unterschrift des ausstellenden Organwalters

3. folgenden Text: „Die Salzburger Jahresjagdkarte ist nach § 45 Sbg. JG 1993 nur zusammen mit einem Nachweis über die Einzahlung des Jahresbeitrages für das jeweilige Jagdjahr gültig.“

4. folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautende, gültige Salzburger Jahresjagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jahresjagdkarte ist nicht übertragbar. Die Salzburger Jahresjagdkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdinhabers zu jagen.“

§ 2 Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen

§ 2 § 2

(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen (zweiwöchige Jagdgastkarte) besteht aus Karton in gelbem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.

(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:

1. Bezeichnung als zweiwöchige Salzburger Jagdgastkarte

2. Logo der Salzburger Jägerschaft

3. Landeswappen

4. Jagdjahr

5. laufende Nummer

6. Namen des Jagdinhabers

7. folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautenden, gültigen jagdlichen Legitimationen und einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jagdgastkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Salzburger Jahresjagdkarte zulässig.“

(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:

1. persönliche Daten des Jagdgastes:

a) Familienname

b) Vorname

c) Geburtsdatum

d) Hauptwohnsitz

2. Gültigkeit von – bis

3. Jagdgebiet

4. Datum und Unterschrift des Jagdgastes

5. Hinweis zum Ankreuzen:

a) ob die Jagdgastkarte für Bewegungsjagden verwendet wird

b) ob die Jagdgastkarte innerhalb ihrer Geltungsdauer von anderen Jagdinhabern verwendet werden kann

6. folgenden Text: „Der Jagdinhaber hat die vorstehenden Angaben bei Ausstellung der Salzburger Jagdgastkarte mit unauslöschlichem Schreibmittel einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen.“

7. dreimal das Feld „Gültig für das Jagdgebiet“ sowie dreimal das Feld „Datum/Unterschrift Jagdinhaber(-leiter)“

§ 3 Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden

§ 3 § 3

(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden (eintägige Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden) besteht aus Karton in rotem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.

(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:

1. Bezeichnung als eintägige Salzburger Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden

2. Logo der Salzburger Jägerschaft

3. Landeswappen

4. Jagdjahr

5. laufende Nummer

6. Namen des Jagdinhabers

7. folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautenden, gültigen jagdlichen Legitimationen und einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jagdgastkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Salzburger Jahresjagdkarte zulässig.“

(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:

1. persönliche Daten des Jagdgastes:

a) Familienname

b) Vorname

c) Geburtsdatum

d) Hauptwohnsitz

2. Gültigkeit am (entsprechendes Datum)

3. Jagdgebiet

4. Datum und Unterschrift des Jagdgastes

5. Datum und Unterschrift des Jagdinhabers(-leiters)

6. folgenden Text: „Der Jagdinhaber hat die vorstehenden Angaben bei Ausstellung der Salzburger Jagdgastkarte mit unauslöschlichem Schreibmittel einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen.“

§ 4 Ungültigwerden von Jagdkarten

§ 4 § 4

(1) Die Jahresjagdkarte gemäß § 1 wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.

(2) Die Jagdgastkarten gemäß den §§ 2 und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

§ 5 In- und Außerkrafttreten

§ 5 § 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs 1 tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, außer Kraft.

(3) Die nach der Anlage 1 bis 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, ausgestellten Jahresjagdkarten und Jagdgastkarten gelten weiter, Jagdgastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.