(1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs 1 tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, außer Kraft.
(3) Die nach der Anlage 1 bis 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, ausgestellten Jahresjagdkarten und Jagdgastkarten gelten weiter, Jagdgastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
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