(1) Die Jahresjagdkarte besteht aus Kunststoff in beigen, grünen und roten Farbtönen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm aufzuweisen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Auf der Vorderseite hat sie zu enthalten:
1. Bezeichnung als Salzburger Jahresjagdkarte bzw Ersichtlichmachung als Duplikat
2. Landeswappen
3. persönliche Daten des Jagdkarteninhabers:
a) Familienname
b) Vorname
c) Geburtsdatum
d) Hauptwohnsitz
e) optional: Zusatz „mit Falknerei“
f) Mitgliedsnummer
4. Lichtbild des Jagdkarteninhabers, das der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 209/2018, entspricht
5. Datum der Ausstellung der Jagdkarte
6. Unterschrift des Jagdkarteninhabers.
(3) Auf der Rückseite hat sie zu enthalten:
1. Logo und Kontaktdaten der Salzburger Jägerschaft
2. Hinweis auf den Landesjägermeister als ausstellendes Organ der Salzburger Jägerschaft und Unterschrift des ausstellenden Organwalters
3. folgenden Text: „Die Salzburger Jahresjagdkarte ist nach § 45 Sbg. JG 1993 nur zusammen mit einem Nachweis über die Einzahlung des Jahresbeitrages für das jeweilige Jagdjahr gültig.“
4. folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautende, gültige Salzburger Jahresjagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jahresjagdkarte ist nicht übertragbar. Die Salzburger Jahresjagdkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdinhabers zu jagen.“
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