(1) Die Jahresjagdkarte gemäß § 1 wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.
(2) Die Jagdgastkarten gemäß den §§ 2 und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
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