Vorwort
§ 1 Erklärung zum Biosphärenpark, Grenzziehung
§ 1 § 1
Das Gebiet des politischen Bezirks Tamsweg mit Ausnahme eines Teils der Gemeinde Tweng werden zum Biosphärenpark erklärt. Die Grenzziehung wird in jenem Gebiet, in dem Bezirks- und Schutzgebietsgrenzen nicht übereinstimmen, in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt. Die Lage der Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen ist einem Übersichtsplan festgelegt, der als Anlage 2 einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2 Erhaltungs- und Entwicklungsziele der einzelnen Zonen
§ 2 § 2
(1) Im Biosphärenpark soll unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzung des Landes Salzburg eine nachhaltige Entwicklung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht gewährleistet werden.
(2) Die Kernzone umfasst Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In der Kernzone soll, abgesehen von Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, eine traditionelle Beweidung der Almflächen im bestehenden Umfang, eine ökologisch orientierte Bejagung und Hege der Wildbestände, eine nachhaltige Fischerei und eine vom Menschen möglichst wenig beeinflusste Entwicklung von Natur und Landschaft sichergestellt werden.
(3) Die Pflegezone, die Räume von hoher biologischer Vielfalt erfasst, soll negative Einwirkungen auf die Kernzone abschwächen. Die Kulturlandschaft soll mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihren Zeugnissen traditioneller bäuerlicher Kultur und ihrem typischen Landschaftsbild durch eine naturnahe, zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch leistungsfähige Betriebe erhalten werden.
(4) Die Entwicklungszone soll als Lebens-, Wirtschafts-, Kultur-, Natur- und Erholungsraum erhalten und entwickelt werden, der insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern der Siedlungsgebiete des politischen Bezirks Tamsweg eine hohe Lebensqualität gewährleistet. Dabei soll auch die traditionelle Kulturlandschaft mit ihrer Eigenart sowie die naturräumliche Ausstattung mit ihren Charakterarten in ihrer Struktur und Vielfalt erhalten und weiterentwickelt und dabei auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft Bedacht genommen werden.
§ 3 Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele
§ 3 § 3
(1) In einem Leitbild für den Biosphärenpark sind von der Steuerungsgruppe (§ 4) jene Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz und zur künftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme geplant sind. Darauf aufbauend sind entsprechende Jahresvoranschläge und dazugehörige Jahresarbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Bei der Planung und Durchführung von Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs-, Erhaltungs- und Evaluierungsprojekten ist auf die Wahrung der ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte und auf die Herstellung des Einvernehmens mit den betroffenen Gemeinden zu achten.
(3) Zur Beratung und Information der Bevölkerung sowie der Besucherinnen und Besucher in den Belangen des Biosphärenparks sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.
§ 4 Steuerungsgruppe
§ 4 § 4
(1) Der Steuerungsgruppe obliegt die Koordination jener Maßnahmen, die auf eine den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung im Biosphärenpark hinwirken sollen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Genehmigung eines Leitbildes gemäß § 3 Abs 1;
2. die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung, wobei für diesen Beschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden sowie von mindestens acht weiteren Mitgliedern erforderlich ist;
3. die Genehmigung des Jahresvoranschlags, des Jahresarbeitsprogramms und des Jahresabschlusses;
4. die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechenden wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Biosphärenparks.
(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus:
1. dem geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzendem;
2. dem geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Mitglied der Landesregierung;
3. je einer weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Vertreterin oder je einem Vertreter aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes, des Tourismus sowie den Lebensgrundlagen befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regionalverbandes Lungau, wobei eines dieser Mitglieder als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender namhaft zu machen ist;
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg;
6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer Tamsweg;
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ferienregion Lungau sowie
8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesorganisationen alpiner Vereine.
(3) Für jedes Mitglied der in den Z 1 bis 3 genannten Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die in Abs 2 Z 3 bis 8 genannten Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder sind von der jeweils vertretenen Institution zu entsenden.
(4) Die geschäftsführende Stelle hat an den Sitzungen der Steuerungsgruppe mit beratender Stimme mitzuwirken. Zur Beratung können überdies die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Expertinnen und Experten beigezogen werden.
§ 5 Management
§ 5 § 5
Der geschäftsführenden Stelle (Management) obliegt die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Biosphärenparksteuerungsgruppe sowie die Teilnahme an deren Sitzungen mit beratender Stimme. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Anzahl von Personen ist vom Regionalverband Lungau zu bestellen.
§ 6 Kennzeichnung des Biosphärenparks
§ 6 § 6
Die Kennzeichnung des Biosphärenparks erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „UNESCO Biosphärenpark Salzburger Lungau“ und das Salzburger Landeswappen tragen.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 § 7
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF