(1) In einem Leitbild für den Biosphärenpark sind von der Steuerungsgruppe (§ 4) jene Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz und zur künftigen Entwicklung des Biosphärenparks und seiner Ökosysteme geplant sind. Darauf aufbauend sind entsprechende Jahresvoranschläge und dazugehörige Jahresarbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Bei der Planung und Durchführung von Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs-, Erhaltungs- und Evaluierungsprojekten ist auf die Wahrung der ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte und auf die Herstellung des Einvernehmens mit den betroffenen Gemeinden zu achten.
(3) Zur Beratung und Information der Bevölkerung sowie der Besucherinnen und Besucher in den Belangen des Biosphärenparks sind geeignete Einrichtungen zu schaffen.
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