(1) Der Steuerungsgruppe obliegt die Koordination jener Maßnahmen, die auf eine den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Entwicklung im Biosphärenpark hinwirken sollen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Genehmigung eines Leitbildes gemäß § 3 Abs 1;
2. die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung, wobei für diesen Beschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden sowie von mindestens acht weiteren Mitgliedern erforderlich ist;
3. die Genehmigung des Jahresvoranschlags, des Jahresarbeitsprogramms und des Jahresabschlusses;
4. die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der den Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechenden wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Biosphärenparks.
(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus:
1. dem geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzendem;
2. dem geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Mitglied der Landesregierung;
3. je einer weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Vertreterin oder je einem Vertreter aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes, des Tourismus sowie den Lebensgrundlagen befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regionalverbandes Lungau, wobei eines dieser Mitglieder als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender namhaft zu machen ist;
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg;
6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer Tamsweg;
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ferienregion Lungau sowie
8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesorganisationen alpiner Vereine.
(3) Für jedes Mitglied der in den Z 1 bis 3 genannten Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die in Abs 2 Z 3 bis 8 genannten Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder sind von der jeweils vertretenen Institution zu entsenden.
(4) Die geschäftsführende Stelle hat an den Sitzungen der Steuerungsgruppe mit beratender Stimme mitzuwirken. Zur Beratung können überdies die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Expertinnen und Experten beigezogen werden.
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