Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015
Vorwort
§ 1 1. Landwirtschaftliche Berufsschule
§ 1 § 1
(1) Im Land Salzburg besteht die öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule Kleßheim in der Gemeinde Wals-Siezenheim in der Fachrichtung Gartenbau. Für sie wird als Schulsprengel das Gebiet des Landes Salzburg festgesetzt.
(2) Organisatorisch wird die landwirtschaftliche Berufsschule Kleßheim im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Fachschule Kleßheim geführt. Die verwaltungsmäßige Leitung obliegt dem Leiter oder der Leiterin der landwirtschaftlichen Fachschule.
§ 2 § 2
(1) Die Landwirtschaftliche Berufsschule Kleßheim umfasst drei Schulstufen und wird lehrgangsmäßig mit einer Dauer von 28 Wochen über drei Jahre geführt.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt frühestens am ersten Montag im September und endet spätestens mit Freitag der Woche, in die das Ende des Monats Mai fällt.
(3) Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule ist an fünf Tagen in der Woche zu erteilen.
§ 3 2. Landwirtschaftliche Fachschulen
§ 3 § 3
Im Land Salzburg bestehen folgende öffentliche landwirtschaftliche Fachschulen:
1. dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Bruck mit den Fachrichtungen Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße;
2. dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Kleßheim mit den Fachrichtungen Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement in der Gemeinde Wals-Siezenheim;
3. dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Tamsweg mit der Fachrichtung Landwirtschaft in der Gemeinde Tamsweg;
4. dreijährige landwirtschaftliche Fachschule Winklhof mit den Fachrichtungen Landwirtschaft, Pferdewirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement in der Gemeinde Oberalm.
§ 4 § 4
(1) Die im § 3 Z 1 bis 4 genannten dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen umfassen drei Schulstufen (erste bis dritte Klasse), in denen das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und durch Abschluss der zweiten Fachschulstufe auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann. Sie werden ganzjährig geführt.
(2) Der Unterricht an den landwirtschaftlichen Fachschulen ist an fünf Tagen in der Woche zu erteilen.
§ 5 3. Inkrafttreten
§ 5 § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft. Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt gleichzeitig die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 1998, LGBl Nr 80, über die Organisation der im Land Salzburg bestehenden landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 19/2002, 87/2004, 79/2005 und 46/2014 außer Kraft.
(2) § 2 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 80/1998 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2014 gilt weiterhin für die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie für die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Berufsschule.
(3) Die §§ 3 und 4 der Verordnung LGBl Nr 80/1998 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2014 gelten weiterhin für die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie für die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Fachschulen und ländlichen Hauswirtschaftsschulen.