(1) Die im § 3 Z 1 bis 4 genannten dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen umfassen drei Schulstufen (erste bis dritte Klasse), in denen das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und durch Abschluss der zweiten Fachschulstufe auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann. Sie werden ganzjährig geführt.
(2) Der Unterricht an den landwirtschaftlichen Fachschulen ist an fünf Tagen in der Woche zu erteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise