(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft. Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt gleichzeitig die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 1998, LGBl Nr 80, über die Organisation der im Land Salzburg bestehenden landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 19/2002, 87/2004, 79/2005 und 46/2014 außer Kraft.
(2) § 2 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 80/1998 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2014 gilt weiterhin für die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie für die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Berufsschule.
(3) Die §§ 3 und 4 der Verordnung LGBl Nr 80/1998 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2014 gelten weiterhin für die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie für die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Fachschulen und ländlichen Hauswirtschaftsschulen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise