Vorwort
§ 1 § 1
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger im Sinn von § 2 Z 3 lit e S.FG werden von der Einhaltung der gemäß § 5 Abs 1 S.FG bestehenden Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation im Umfang gemäß § 2 entbunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Im Jahresdurchschnitt stehen den Gemeinden nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Gemeindeamt sowie den Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern (§ 2 Z 3 lit e S.FG) nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Bereich der Verwaltung zur Verfügung. Und:
2. a) Bei Gemeinden unterschreitet die Höhe der Schulden im Sinn der Anlage 6 lit a Z 1 VRV 1997 nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben im Sinn von Anlage 2 Gruppe 9 Abschnitt 92 VRV 1997.
b) Bei Gemeindeverbänden unterschreitet die gesamte Höhe der Schulden (lit a) aller verbandsangehörigen Gemeinden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Summe der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (lit a) dieser Gemeinden.
c) Bei sonstigen Rechtsträgern (§ 2 Z 3 lit e S.FG) unterschreitet die Höhe der Finanzschulden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der laufenden jährlichen Einnahmen.
§ 2 § 2
Die Entbindung gemäß § 1 gilt nur für Finanzgeschäfte, die abgeschlossen worden sind:
1. vor dem 1. Juli 2013 oder im Einklang mit § 8 Abs 2 S.FG, wenn deren aushaftendes Gesamtvolumen nicht mehr als 10 Mio € beträgt;
2. zwischen dem 1. Juli und dem 20. Dezember 2013, wenn sie den Anforderungen des § 3 S.FG entsprechen; oder
3. ab dem 21. Dezember 2013, wenn sie den Anforderungen des § 3 S.FG und der Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung entsprechen.
§ 3 § 3
Insoweit im Rahmen dieser Verordnung auf die VRV 1997 Bezug genommen wird, gilt dies als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, in der Fassung, die sie durch Änderungen bis zur Verordnung BGBl II Nr 118/2007, diese einschließend, erhalten hat.
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt mit 19. Juni 2015 in Kraft.