Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger im Sinn von § 2 Z 3 lit e S.FG werden von der Einhaltung der gemäß § 5 Abs 1 S.FG bestehenden Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation im Umfang gemäß § 2 entbunden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Im Jahresdurchschnitt stehen den Gemeinden nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Gemeindeamt sowie den Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern (§ 2 Z 3 lit e S.FG) nicht mehr als 20 Vollzeitäquivalente an Personal im Bereich der Verwaltung zur Verfügung. Und:
2. a) Bei Gemeinden unterschreitet die Höhe der Schulden im Sinn der Anlage 6 lit a Z 1 VRV 1997 nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben im Sinn von Anlage 2 Gruppe 9 Abschnitt 92 VRV 1997.
b) Bei Gemeindeverbänden unterschreitet die gesamte Höhe der Schulden (lit a) aller verbandsangehörigen Gemeinden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der Summe der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (lit a) dieser Gemeinden.
c) Bei sonstigen Rechtsträgern (§ 2 Z 3 lit e S.FG) unterschreitet die Höhe der Finanzschulden nachhaltig das Ausmaß von 150 % der laufenden jährlichen Einnahmen.
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