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Verordnungen
Entbindung von Rechtsträgern von der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für Finanzgeschäfte
§ 4
§ 4 § 4
In Kraft seit 19. Juni 2015
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§ 4 § 4 — Entbindung von Rechtsträgern von der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für Finanzgeschäfte
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Diese Verordnung tritt mit 19. Juni 2015 in Kraft.
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