Die Entbindung gemäß § 1 gilt nur für Finanzgeschäfte, die abgeschlossen worden sind:
1. vor dem 1. Juli 2013 oder im Einklang mit § 8 Abs 2 S.FG, wenn deren aushaftendes Gesamtvolumen nicht mehr als 10 Mio € beträgt;
2. zwischen dem 1. Juli und dem 20. Dezember 2013, wenn sie den Anforderungen des § 3 S.FG entsprechen; oder
3. ab dem 21. Dezember 2013, wenn sie den Anforderungen des § 3 S.FG und der Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung entsprechen.
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