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Untersberg-Vorland - Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. August 2008
Up-to-date

§ 1

Artikel I

Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung

Schutzgebietserklärung und Grenzziehung

§ 1

(1) Das in den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Gebiet im Vorfeld des Untersberges wird zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit),

2. der Erhaltung des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg;

3. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume (zB Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, kalkreiche Niedermoore, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, Kalktuffquellen);

4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten (Eschen-Scheckenfalter, Skabiosen-Scheckenfalter, Heller Wiesenknopf – Ameisenbläuling, Gelbbauchunke, Windelschnecken, Mopsfledermaus, Sumpf-Glanzkraut).

§ 3

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass

1. ergänzend zu § 2 ALV auch folgende Maßnahmen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen:

a) die Durchführung von Kahlhieben, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, wenn sie nach Lage und Ausführung nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden;

b) jede Neuaufforstung;

c) jede forstliche Maßnahme, die in einem Bereich von 20 m entlang der Waldränder eine Verringerung des Eschenanteils auf weniger als 30 % (Überschirmung) bewirkt;

d) die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel mit folgenden Ausnahmen:

Wildverbiss- und Fegeschutzmittel, Lockmittel für Borkenkäferfallen, Schutzmittel im Tauchbadverfahren gegen Rüsselkäferfraß, das Ausbringen von Fungiziden auf den Grundstücken 918 und 919, KG Großgmain, sowie das Ausbringen von Blattlaus- und Mehltaubekämpfungsmitteln auf den Grundstücken 918 und 928, KG Großgmain;

e) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen auf jenen Flächen, die im Landschaftspflegeplan "Untersberg-Vorland" als Lebensräume der Typen mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, magere Flachland-Mähwiesen sowie Waldmeister-Buchenwald gekennzeichnet sind, wenn diese Maßnahmen über die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übliche Nutzung hinausgehen;

2. ergänzend zu § 3 ALV auch Maßnahmen, die in Übereinstimmung

mit dem Landschaftspflegeplan "Untersberg-Vorland" vorgenommen werden, keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.

(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:

1. Helleborus niger (Schneerose, Schwarze Nieswurz);

2. Aconitum sp. (Eisenhut, alle Arten);

3. Convallaria majalis (Maiglöckchen).

§ 4

Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß § 3 Abs 1 dieser Verordnung zu erteilen, wenn

1. durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7 NSchG), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21 NSchG) und der Schutzzweck gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden und

2. keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 3 und 4 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von § 3 Abs 2 bewilligen.

§ 5

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschafts- und Europaschutzgebiet Untersberg-Vorland" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.

§ 7

In- und Außerkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.