Vorwort/Präambel
(1) Das in den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Gebiet im Vorfeld des Untersberges wird zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten;
2. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorlandes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit);
3. der Erhaltung des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg.
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. ergänzend zu § 2 ALV auch folgende Maßnahmen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen:
a) die Durchführung von Kahlhieben, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, wenn sie nach Lage und Ausführung nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden;
b) jede Neuaufforstung;
c) jede forstliche Maßnahme, die in einem Bereich von 20 m entlang der Waldränder eine Verringerung des Eschenanteils auf weniger als 30 % (Überschirmung) bewirkt;
d) die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel mit folgenden Ausnahmen:
Wildverbiss- und Fegeschutzmittel, Lockmittel für Borkenkäferfallen, Schutzmittel im Tauchbadverfahren gegen Rüsselkäferfraß, das Ausbringen von Fungiziden auf den Grundstücken 918 und 919, KG Großgmain, sowie das Ausbringen von Blattlaus- und Mehltaubekämpfungsmitteln auf den Grundstücken 918 und 928, KG Großgmain;
e) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen auf jenen Flächen, die im Landschaftspflegeplan “Untersberg-Vorland” als Lebensräume der Typen mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, magere Flachland-Mähwiesen sowie Waldmeister-Buchenwald gekennzeichnet sind, wenn diese Maßnahmen über die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übliche Nutzung hinausgehen;
2. ergänzend zu § 3 ALV auch Maßnahmen, die in Übereinstimmung
(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zu erteilen, wenn
1. durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7 NSchG), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21 NSchG) und der Schutzzweck gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht beeinträchtigt werden und
2. keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von § 3 Abs. 2 bewilligen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Landschafts- und Europaschutzgebiet Untersberg-Vorland” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:
1. Helleborus niger (Schneerose, Schwarze Nieswurz);
2. Aconitum sp. (Eisenhut, alle Arten);
3. Convallaria majalis (Maiglöckchen).