LandesrechtSalzburgVerordnungenUntersberg-Vorland - Europaschutzgebietsverordnung§ 6

§ 6

In Kraft seit 01. August 2008
Up-to-date

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.

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