Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß § 3 Abs 1 dieser Verordnung zu erteilen, wenn
1. durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7 NSchG), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21 NSchG) und der Schutzzweck gemäß § 2 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden und
2. keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 3 und 4 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von § 3 Abs 2 bewilligen.
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