Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit),
2. der Erhaltung des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg;
3. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume (zB Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, kalkreiche Niedermoore, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, Kalktuffquellen);
4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten (Eschen-Scheckenfalter, Skabiosen-Scheckenfalter, Heller Wiesenknopf – Ameisenbläuling, Gelbbauchunke, Windelschnecken, Mopsfledermaus, Sumpf-Glanzkraut).
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