§ 2 Schutzzweck — Untersberg-Vorland - Europaschutzgebietsverordnung
Rückverweise
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten;
2. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorlandes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit);
3. der Erhaltung des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg.
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