Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort/Präambel
(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Mattsee nordöstlich und südlich des Sees gelegene, unmittelbar an das oberösterreichische Europaschutzgebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ und das oberösterreichische Naturschutzgebiet „Nordmoor am Mattsee“ anschließende Schilfröhrichtbestand samt Teichbinsen- und vorgelagerter Schwimmblattzone wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Gemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des letzten Restes einer Naturlandschaft in einem Uferabschnitt des Mattsees, der eine Teichbinsenzone mit vorgelagerter Schwimmblattzone, ausgedehnte Schilfröhrichtbestände sowie daran anschließende Gehölzbestände umfasst;
3. der Erhaltung einer Pufferzone für besondere Lebensgemeinschaften der dortigen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere für Amphibien, Wasser- und Schilfvögel und seltene Pflanzenarten.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Betreten abseits bestehender Wege;
2. die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
3. das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl;
4. die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
5. das Abbrennen, Ausgraben und sonstige Beschädigen von Pflanzen;
6. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzwecks bewirken kann;
7. jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Fremdstoffen aller Art.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei außerhalb der Verlandungszone mit ihren Teichrosenbeständen und Teichbinsengewächsen sowie der Schilfzone;
2. das Benützen des bestehenden Badeplatzes;
3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten erforderlich sind;
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Nordmoor am Mattsee” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2015 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(3) Die §§ 2 und 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.