§ 2 Schutzzweck — Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung
Rückverweise
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des letzten Restes einer Naturlandschaft in einem Uferabschnitt des Mattsees, der eine Teichbinsenzone mit vorgelagerter Schwimmblattzone, ausgedehnte Schilfröhrichtbestände sowie daran anschließende Gehölzbestände umfasst;
3. der Erhaltung einer Pufferzone für besondere Lebensgemeinschaften der dortigen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere für Amphibien, Wasser- und Schilfvögel und seltene Pflanzenarten.
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