Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. eines Lebensraumes nach Anhang I der FFH-Richtlinie (natürlicher eutropher See mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions);
2. der weitgehenden Ursprünglichkeit des letzten Restes einer Naturlandschaft in einem Uferabschnitt des Mattsees, der eine Teichbinsenzone mit vorgelagerter Schwimmblattzone, ausgedehnte Schilfröhrichtbestände sowie daran anschließende Gehölzbestände umfasst;
3. einer Pufferzone für besondere Lebensgemeinschaften der dortigen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere für Amphibien, Wasser- und Schilfvögel und seltene Pflanzenarten.
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