Ausnahmebewilligungen
§ 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.
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