Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Betreten abseits bestehender Wege;
2. die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;
3. das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl;
4. die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
5. das Abbrennen, Ausgraben und sonstige Beschädigen von Pflanzen;
6. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzwecks bewirken kann;
7. jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Fremdstoffen aller Art.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei außerhalb der Verlandungszone mit ihren Teichrosenbeständen und Teichbinsengewächsen sowie der Schilfzone;
2. das Benützen des bestehenden Badeplatzes;
3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten erforderlich sind;
4. das Betreten und das Befahren mit Wasserfahrzeugen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 123/2006.
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