(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Mattsee nordöstlich und südlich des Sees gelegene, unmittelbar an das oberösterreichische Europaschutzgebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ und das oberösterreichische Naturschutzgebiet „Nordmoor am Mattsee“ anschließende Schilfröhrichtbestand samt Teichbinsen- und vorgelagerter Schwimmblattzone wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Gemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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