Entrische Kirche - Europaschutzgebietsverordnung
Vorwort/Präambel
(1) Das im Gebiet der Gemeinde Dorfgastein gelegene Höhlensystem “Entrische Kirche” und “Heidenkirche” wird einschließlich der zum Schutz des Höhlensystems erforderlichen Umgebungsbereiche zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
1. der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume (einschließlich der Höhleninhalte und der Umgebungsbereiche der Höhleneingänge);
2. der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten.
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
1. das Betreten oder Befahren der Höhlen;
2. jede Veränderung der geologischen Formationen;
3. jede Veränderung der Höhleneingänge;
4. jede vermeidbare Lärmerregung;
5. das Zelten, Campieren und Abbrennen von Feuer;
6. das Verwenden von Fackeln in den Höhlen;
7. das Anleuchten der Fledermäuse aus unmittelbarer Nähe;
8. die Beschädigung, Zerstörung, Entnahme oder Verunreinigung von natürlichen Höhleninhalten;
9. das Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Materialien und Abfällen aller Art;
10. die Errichtung oder Änderung von Anlagen;
11. die Durchführung von Kahlhieben im Ausmaß von über 0,2 ha im Umgebungsbereich;
12. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Verboten sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. die über § 3 Abs. 2 Z 1 hinausgehende Errichtung oder Änderung von Anlagen für den Schauhöhlenbetrieb im Eingangsbereich oder im geschützten Umgebungsbereich der Höhlen;
2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
3. Kahlhiebe in einem über § 3 Abs. 1 Z 11 hinausgehenden Ausmaß und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wenn dies aus Forstschutzgründen erforderlich ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Europaschutzgebiet Entrische Kirche” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
1. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich des Öffnens und Schließens des unteren Einganges der Höhlen im Rahmen des Betriebes der Schauhöhle;
2. das Betreten der Höhlen im Rahmen des Schauhöhlenbetriebes durch den Schauhöhlenunternehmer, den verantwortlichen Betriebsleiter (§ 14 Abs. 3 des Salzburger Höhlengesetzes), die Höhlenführer und die Besucher, wobei in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April jeden Jahres insgesamt höchstens zehn Führungen stattfinden dürfen;
3. die Verwendung von Karbidlampen.