(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
1. das Betreten oder Befahren der Höhlen;
2. jede Veränderung der geologischen Formationen;
3. jede Veränderung der Höhleneingänge;
4. jede vermeidbare Lärmerregung;
5. das Zelten, Campieren und Abbrennen von Feuer;
6. das Verwenden von Fackeln in den Höhlen;
7. das Anleuchten der Fledermäuse aus unmittelbarer Nähe;
8. die Beschädigung, Zerstörung, Entnahme oder Verunreinigung von natürlichen Höhleninhalten;
9. das Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Materialien und Abfällen aller Art;
10. die Errichtung oder Änderung von Anlagen;
11. die Durchführung von Kahlhieben im Ausmaß von über 0,2 ha im Umgebungsbereich;
12. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Verboten sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
1. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich des Öffnens und Schließens des unteren Einganges der Höhlen im Rahmen des Betriebes der Schauhöhle;
2. das Betreten der Höhlen im Rahmen des Schauhöhlenbetriebes durch den Schauhöhlenunternehmer, den verantwortlichen Betriebsleiter (§ 14 Abs. 3 des Salzburger Höhlengesetzes), die Höhlenführer und die Besucher, wobei in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April jeden Jahres insgesamt höchstens zehn Führungen stattfinden dürfen;
3. die Verwendung von Karbidlampen.
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