(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. die über § 3 Abs. 2 Z 1 hinausgehende Errichtung oder Änderung von Anlagen für den Schauhöhlenbetrieb im Eingangsbereich oder im geschützten Umgebungsbereich der Höhlen;
2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
3. Kahlhiebe in einem über § 3 Abs. 1 Z 11 hinausgehenden Ausmaß und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wenn dies aus Forstschutzgründen erforderlich ist.
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