Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
1. der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume (einschließlich der Höhleninhalte und der Umgebungsbereiche der Höhleneingänge);
2. der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten.
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