Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der unversehrten Erhaltung der Höhlen einschließlich der Höhleninhalte und der Umgebungsbereiche der Höhleneingänge;
2. der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von in den Anhängen II der FFH-Richtlinie genannten Fledermausarten (zB Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase, Mopsfledermaus).
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