(1) Das im Gebiet der Gemeinde Dorfgastein gelegene Höhlensystem “Entrische Kirche” und “Heidenkirche” wird einschließlich der zum Schutz des Höhlensystems erforderlichen Umgebungsbereiche zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und bei der Gemeinde Dorfgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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