Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg Klinikum und Barmherzige Brüder
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung ist auf folgende Krankenanstalten anzuwenden:
1. Kardinal Schwarzenberg Klinikum in Schwarzach im Pongau,
2. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg.
§ 2 Einteilung der Sondergebühren in der Sonderklasse
§ 2 § 2
(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsanteil) zusammen.
(2) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt, soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet wird. Fachärzte, die im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes vom Rechtsträger mit einem Sonderauftrag auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet dauernd betraut sind, bestimmen für die von ihnen vorgenommenen Leistungen das Arzthonorar selbst. Außerdem kann vom Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärzten auf Dauer vereinbart werden, dass sie selbst das Arzthonorar für bestimmte von ihnen vorgenommene Leistungen bestimmen. Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
§ 3 Arzthonorar in der Sonderklasse
§ 3 § 3
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
1. für die Vornahme operativer Eingriffe,
a) für kleinere Eingriffe bis zu 8 Arzthonorar-Bemessungswerten,
b) für mittlere Eingriffe bis zu 20 Arzthonorar-Bemessungswerten,
c) für größere Eingriffe bis zu 30 Arzthonorar-Bemessungswerten,
d) für außergewöhnlich große Eingriffe sowie besonders lange Behandlungen bis zu 50 Arzthonorar-Bemessungswerten,
e) in begründeten Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zu 100 Arzthonorar-Bemessungswerten;
2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Drittel der in Z 1 bestimmten Sätze;
3. für konservative Behandlungen entsprechend der Schwere und Dauer der Erkrankung sinngemäß die in Z 1 bestimmten Sätze;
4. für Leistungen in der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Entbindungspauschale bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten;
5. für bakteriologische, histologische, medizinisch-chemische, mikroskopische, pathologisch-anatomische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zu 5 Arzthonorar-Bemessungswerten;
6. für jede Röntgenuntersuchung und sonstige bildgebende Untersuchungen bis zu 10 Arzthonorar-Bemessungswerten.
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das von den im § 2 Abs. 2 genannten Ärzten bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben.
§ 4 Anstaltsgebühr in der Sonderklasse
§ 4 § 4
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %. Beim Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr bis zu 120 Arzthonorar-Bemessungsgrundlagen einzuheben.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 1 bestimmten Beträge.
§ 5 Sondergebühren in Anstaltsambulatorien
§ 5 § 5
(1) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
2. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
§ 6 In- und Außerkrafttreten
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 1978, LGBl Nr 17, über die Sondergebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus in Schwarzach im Pongau in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/1986 außer Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, der Kurztitel sowie die §§ 1 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.