(1) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
2. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise