(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsanteil) zusammen.
(2) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt, soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet wird. Fachärzte, die im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes vom Rechtsträger mit einem Sonderauftrag auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet dauernd betraut sind, bestimmen für die von ihnen vorgenommenen Leistungen das Arzthonorar selbst. Außerdem kann vom Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärzten auf Dauer vereinbart werden, dass sie selbst das Arzthonorar für bestimmte von ihnen vorgenommene Leistungen bestimmen. Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
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