(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %. Beim Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr bis zu 120 Arzthonorar-Bemessungsgrundlagen einzuheben.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 1 bestimmten Beträge.
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