LandesrechtSalzburgVerordnungenWasserschongebietsverordnung Obertauern

Wasserschongebietsverordnung Obertauern

In Kraft seit 01. Februar 2004
Up-to-date

§ 1

Zweck

§ 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern, und zwar der Stollenquelle, der Hundskogelquelle, der Hundsfeldquellen 1 bis 6, der Plattenkarquellen 1 bis 7, der Gamskarquellen 1 bis 10, der Rötelgrabenquellen 1 und 2 und der Grallquelle, wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2

Wasserschongebiet

§ 2

(1) Das Schongebiet beginnt im Norden bei der Seekarscharte (Knick in der Gemeindegrenze zwischen Parzelle 511/1, KG Untertauern und 889/3, KG Forstau), von wo die Nordgrenze in Richtung Nordosten in gerader Linie entlang des Wanderwegs zum Nordufer des namenlosen Sees in 2.060 m Seehöhe und von dort in direkter Linie zum Gipfel des Roßkogels (2.254 m) verläuft. Die Ostgrenze führt vom Gipfel des Roßkogels in gerader Linie zum Gamskarlspitz (2.411 m) und weiter Richtung Süd-Südosten entlang des Grates, der zugleich die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Tweng und Weißpriach darstellt, über die Koten 2.409 und 2.238 zur Steinkarhöhe (2.299 m). Die Südgrenze führt von der Steinkarhöhe in gerader Linie Richtung Südwesten bis zur Kehre des Wegs östlich der Ernsthütte (ca 1.940 m Seehöhe), danach Richtung Nordwesten dem Weg folgend bis zur nächsten Kehre und in gerader Linie weiter über den Lawinenschutzdamm zum Sammelschacht S 1 der Gamskarquellen. Von hier verläuft die Westgrenze in gerader Linie zur Südostecke der Parzelle 579/2, KG Tweng, bei der Kampelhütte und der westlichen Grenze der Parzelle 577/1, KG Tweng, in nördlicher Richtung folgend bis zum Trippelpunkt der Parzellen 577/11, KG Tweng, 579/1, KG Tweng, und 577/1, KG Tweng. In der Folge verläuft die Westgrenze quer über die Parzelle 577/11, KG Tweng, in nördlicher Richtung zur Ostecke der Parzelle 577/89, KG Tweng, mit der Mankei-Bar, von hier in gerader Linie zur Nordostecke der Parzelle 577/88, KG Tweng, mit der Edelweißjausenstation und weiter über die Hundsfeldalm an den Hundsfeldhütten bergseits vorbei. Sodann verläuft die Westgrenze in nord-nordwestlicher Richtung in gerader Linie zum Seekarhaus zur Ostecke der Parzelle 511/2, KG Untertauern, und entlang der nördlichen Parzellengrenzen 511/43 und 508/2, je KG Untertauern, in Richtung Westen. Von der Nordecke der Parzelle 508/2, KG Untertauern, führt die Schongebietsgrenze in gerader Linie zur Seekarspitze (2.350 m Seehöhe) und von hier den Grat entlang Richtung Osten, der nördlichen Grenze der Parzelle 508/1, KG Untertauern, folgend, zurück zur Seekarscharte.

(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern, Tweng, Forstau und Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3

(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Vornahme von Bodeneingriffen jeder Art über 2 m Tiefe;

2. die Ausführung von Maßnahmen, welche die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Menge von Oberflächenwässern beeinflussen können;

3. die Erschließung, Ableitung und Entnahme von Grund- oder Quellwasser;

4. die Errichtung von Bauten, baulichen Maßnahmen und Verkehrswegen aller Art.

(2) Die Wassergenossenschaft Obertauern bzw deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.

§ 4

Schutzgebietsanordnungen

§ 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren und weiteren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 5

Entschädigung

§ 5

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Obertauern bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 6

Verwaltungsübertretungen

§ 6

Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Februar 1962, LGBl Nr 27, mit der Vorschriften zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern und zur Sicherung ihres künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes erlassen werden, außer Kraft.