Wasserschongebiet
§ 2
(1) Das Schongebiet beginnt im Norden bei der Seekarscharte (Knick in der Gemeindegrenze zwischen Parzelle 511/1, KG Untertauern und 889/3, KG Forstau), von wo die Nordgrenze in Richtung Nordosten in gerader Linie entlang des Wanderwegs zum Nordufer des namenlosen Sees in 2.060 m Seehöhe und von dort in direkter Linie zum Gipfel des Roßkogels (2.254 m) verläuft. Die Ostgrenze führt vom Gipfel des Roßkogels in gerader Linie zum Gamskarlspitz (2.411 m) und weiter Richtung Süd-Südosten entlang des Grates, der zugleich die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Tweng und Weißpriach darstellt, über die Koten 2.409 und 2.238 zur Steinkarhöhe (2.299 m). Die Südgrenze führt von der Steinkarhöhe in gerader Linie Richtung Südwesten bis zur Kehre des Wegs östlich der Ernsthütte (ca 1.940 m Seehöhe), danach Richtung Nordwesten dem Weg folgend bis zur nächsten Kehre und in gerader Linie weiter über den Lawinenschutzdamm zum Sammelschacht S 1 der Gamskarquellen. Von hier verläuft die Westgrenze in gerader Linie zur Südostecke der Parzelle 579/2, KG Tweng, bei der Kampelhütte und der westlichen Grenze der Parzelle 577/1, KG Tweng, in nördlicher Richtung folgend bis zum Trippelpunkt der Parzellen 577/11, KG Tweng, 579/1, KG Tweng, und 577/1, KG Tweng. In der Folge verläuft die Westgrenze quer über die Parzelle 577/11, KG Tweng, in nördlicher Richtung zur Ostecke der Parzelle 577/89, KG Tweng, mit der Mankei-Bar, von hier in gerader Linie zur Nordostecke der Parzelle 577/88, KG Tweng, mit der Edelweißjausenstation und weiter über die Hundsfeldalm an den Hundsfeldhütten bergseits vorbei. Sodann verläuft die Westgrenze in nord-nordwestlicher Richtung in gerader Linie zum Seekarhaus zur Ostecke der Parzelle 511/2, KG Untertauern, und entlang der nördlichen Parzellengrenzen 511/43 und 508/2, je KG Untertauern, in Richtung Westen. Von der Nordecke der Parzelle 508/2, KG Untertauern, führt die Schongebietsgrenze in gerader Linie zur Seekarspitze (2.350 m Seehöhe) und von hier den Grat entlang Richtung Osten, der nördlichen Grenze der Parzelle 508/1, KG Untertauern, folgend, zurück zur Seekarscharte.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern, Tweng, Forstau und Weißpriach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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