LandesrechtSalzburgVerordnungenWasserschongebietsverordnung Obertauern§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Februar 2004
Up-to-date

Zweck

§ 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Obertauern in Untertauern, und zwar der Stollenquelle, der Hundskogelquelle, der Hundsfeldquellen 1 bis 6, der Plattenkarquellen 1 bis 7, der Gamskarquellen 1 bis 10, der Rötelgrabenquellen 1 und 2 und der Grallquelle, wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

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